Zurück
Diese allgemeinen Bedingungen richten sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) und des Obligationenrechtes (OR). Sie ersetzen alle früheren Bedingungen. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Aus Gründen der Lesbarkeit gelten Personen‐ und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der Sprachform, für beide Geschlechter.
Mit der mündlichen oder schriftlichen Erteilung eines Auftrages zur Personalrekrutierung, anerkennt der Auftraggeber die vorliegenden allgemeinen Bedingungen als für ihn verbindlich. Ist er damit nicht einverstanden, so hat er die Trabeco AG (nachstehend Trabeco) sofort davon in Kenntnis zu setzen. Stillschweigen gilt als Einverständnis.
Im Rahmen des Auftrages sucht die Trabeco dem Stellenbeschrieb entsprechende Bewerber. Aufgrund des Interviews, der Referenzen, der Analyse und der gründlichen Prüfung des Lebenslaufes sowie allfälliger weiterführender Informationen, werden dem Auftraggeber die Bewerbungsunterlagen selektionierter Bewerber zur Prüfung vorgelegt.
Mit der Anstellung eines vorgeschlagenen Bewerbers durch den Auftraggeber entsteht der Anspruch auf ein Beratungshonorar für die Trabeco. Das Honorar wird in Prozenten des Jahresbruttogehaltes gemäss den nachstehenden Ansätzen berechnet:
Jahresbruttogehalt CHF | Ansatz | |
bis 39'000 | 10 Prozent | |
ab 39'001 bis 123'500 |
10 Prozent proportional bis 16 Prozent |
|
ab 123'501 | 16 Prozent |
Das Jahresbruttogehalt ist das AHV‐pflichtige Jahreseinkommen inklusive 13. Monatslohn, Gratifikationen, Provisionen, Zulagen und vorgesehener Lohnerhöhungen im ersten Dienstjahr. Im Honorar enthalten sind alle Leistungen wie Rekrutierung, Selektion, Interview, Analyse des Lebenslaufes, Einholen von Referenzauskünften sowie Besonderheiten zu den Referenzen und zur Person. Grafologische Gutachten und andere weiterführende Informationen werden auf ausdrücklichen Wunsch eingeholt. Diese Leistungen werden zusätzlich verrechnet. Bei Teilzeitverträgen, ab einem Pensum von weniger als 75 Prozent der Vollarbeitszeit, beträgt der Anspruch auf ein Honorar für die Trabeco von zwei Drittel des Honorars für das theoretische Jahresbruttogehalt auf Basis der Vollarbeitszeit.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine Erfolgsgarantie von drei Monaten (dreizehn Wochen). Wird das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit aufgelöst, wird das Honorar pro rata auf die Anstellungsdauer berechnet. Massgebend ist das Datum des letzten Arbeitstages.
Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Vorlegen der Bewerbungsunterlagen durch die Trabeco ein Bewerber vom Auftraggeber unmittelbar für sich oder mittelbar für Drittfirmen, direkt, als freier Mitarbeiter oder durch Vermittlung einer dritten Partei beschäftigt, so hat die Trabeco das unabdingbare Recht, das Beratungshonorar gemäss Punkt I.1 in Rechnung zu stellen.
Mit der mündlichen oder schriftlichen Erteilung eines Mandats übernimmt die Trabeco, zusätzlich zur Arbeitsvermittlung, das Texten, Gestalten und Platzieren von Stelleninseraten im Rahmen eines festgelegten Budgets. Inserate Kampagnen werden mit dem Auftraggeber abgesprochen. Die Inserate werden auf Wunsch anonym geschaltet.
Für die Stelleninserate werden dem Auftraggeber die Insertionspreise in der gleichen Höhe weiterbelastet, wie sie der Trabeco in Rechnung gestellt werden.
Mit der Anstellung eines durch die Trabeco vorgeschlagenen Bewerbers durch den Auftraggeber entsteht der Anspruch auf das Honorar gemäss Punkt I.1.
Mit der Erteilung eines Mandates durch den Auftraggeber entsteht der Anspruch auf eine Pauschale von CHF 1'500 pro Mandat. Bei erfolgreichem Abschluss eines Mandates sind die Basiskosten nicht zusätzlich zum Honorar gemäss Punkt I.1 zu bezahlen.
Im Weiteren gelten die Bestimmungen der privaten Arbeitsvermittlung Punkt I.2 und I.3.
Für den Auftraggeber ist es möglich, einen Mitarbeiter, welcher ihm für einen temporären Einsatz zur Verfügung gestellt wurde, zu den nachfolgenden Bedingungen anzustellen:
Als Basis gilt die übliche Vollarbeitszeit, mindestens aber 40 Stunden pro Woche, als vereinbart.
Bewerbungsunterlagen, welche dem Auftraggeber durch die Trabeco vorgelegt werden, bleiben Eigentum der Trabeco. Ausgenommen sind Bewerbungsunterlagen von Bewerbern, welche vom Auftraggeber angestellt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu absoluter Diskretion über die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der vorgeschlagenen Bewerber. Die vorgelegten Bewerbungsunterlagen dürfen nicht an Aussenstehende oder Dritte weitergegeben werden.
Von der Trabeco erbrachte Rekrutierungs‐ und Selektionsdienstleistungen ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung der Bewerber durch den Auftraggeber. Mit der Anstellung eines selektionierten Bewerbers übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für seine Wahl. Die Trabeco hat keinerlei vertragliche Bindung zu den Bewerbern und bezieht von ihnen weder eine Entschädigung noch sonstige Vergütungen. Die Trabeco lehnt deshalb jegliche Verantwortung ab, sowohl in Bezug auf die von den Bewerbern gemachten Aussagen als auch hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten, welche ihnen im neuen Arbeitsverhältnis anvertraut werden.
Nach erfolgter Anstellung eines Bewerbers wird dem Auftraggeber das Beratungshonorar gemäss Punkt I.1 bestätigt und nach dem Stellenantritt des Bewerbers in Rechnung gestellt. Diese Rechnung ist zahlbar innert zehn Tagen, rein netto – ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug fällt jegliche Garantie gemäss Punkt I.2 weg. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von zehn Prozent als vereinbart. Zuzüglich wird die Mehrwertsteuer verrechnet und separat ausgewiesen.
Die Trabeco verpflichtet sich, von ihr vermittelte Bewerber für eine Dauerstelle weder direkt noch über Dritte beim Auftraggeber abzuwerben. Nicht betroffen ist eine neuerliche Bewerbung seitens des Bewerbers.