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Allgemeine Bedingungen Personalverleih (Ausgabe 2024)

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Diese Allgemeinen Bedingungen Personalverleih basieren auf dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), dem Obligationenrecht (OR) und der Zivilprozessordnung (ZPO).

I. Allgemeines

Die Allgemeinen Bedingungen Personalverleih bilden einen integrierenden Bestandteil des Personalverleih-Vertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Die Einsatzfirma anerkennt die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen als verbindlich. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie der Trabeco AG (Trabeco) sofort davon Mitteilung zu machen; in diesem Fall wird das verliehene Personal (Mitarbeiter) zurückgerufen und der Vertrag annulliert. Aus Gründen der Lesbarkeit gelten Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der Sprachform, für beide Geschlechter. Betrifft eine Regelung nur das eine Geschlecht, so wird ausdrücklich im Text darauf verwiesen.

II. Qualitätskontrolle und Garantie

Der Mitarbeiter wurde von der Trabeco sorgfältig ausgesucht und darf ausschliesslich für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Die Einsatzfirma hat sich zu Beginn des Einsatzes zu überzeugen, dass der Mitarbeiter den Anforderungen entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die Trabeco unverzüglich darüber informiert werden. Die ersten vier Stunden eines solchen Einsatzes werden der Einsatzfirma nicht verrechnet. Sofern möglich, bietet die Trabeco der Einsatzfirma einen Ersatz an.

III. Weisungsrecht und Aufsichtspflicht

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die internen Vorschriften der Einsatzfirma zu respektieren. Er hat sich vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes bei der Einsatzfirma zur Kenntnis gelangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Mitarbeiter unterliegt den Weisungen der Einsatzfirma, er untersteht deren Aufsicht und Verantwortung. Die Trabeco lehnt grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden, die durch einen Mitarbeiter verursacht werden. Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich Art. 55, 100 und 101.

IV. Arbeitsgesetz (ArG) und allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (ave GAV)

Die Einsatzfirma verpflichtet sich, für die Arbeitssicherheit besorgt zu sein und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einzuhalten. Untersteht die Einsatzfirma einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, so muss die Trabeco bei Auftragserteilung darüber informiert werden. Die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelungen kommen auch für die verliehenen Mitarbeiter zur Anwendung.

V. Arbeitszeit

Der Mitarbeiter soll die im Einsatzbetrieb gültigen Arbeitszeiten einhalten. Arbeitsstunden, welche über die betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehen, gelten als Überstunden. Diese werden gemäss dem Reglement der Einsatzfirma entschädigt und müssen auf dem Arbeitsrapport mit dem entsprechenden prozentualen Zuschlag separat aufgeführt werden. Die Einsatzfirma ist verantwortlich für die Einhaltung der Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.

VI. Konditionen

1. Entgelt

Trabeco entlöhnt den Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsrapportes. Der Arbeitsrapport besteht entweder als gedrucktes Formular oder als passwortgeschütztes, in einer webbasierten Applikation gespeichertes Online-Formular, welches für die Einsatzfirma jederzeit zugänglich ist. Die Validierung der Arbeitsstunden erfolgt entweder mittels Unterschrift auf dem Papierformular oder online durch Eintrag im Online-Formular. Auf gar keinen Fall ist der Mitarbeiter befugt, von der Einsatzfirma Zahlungen entgegenzunehmen. Alle dies-bezüglichen Vereinbarungen zwischen der Einsatzfirma und dem Mitarbeiter sind unzulässig und für die Trabeco nicht verbindlich.

2. Zahlungskonditionen

Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich, auf Grundlage des validierten Arbeitsrapportes. Einwände betreffend die in Rechnung gestellten Stunden müssen innert vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Rechnungen sind netto innert vierzehn Tagen zu bezahlen. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von zehn Prozent als vereinbart.

VII. Beendigung des Personalverleih-Vertrages

Kündigungsfristen

Vorausgesetzt, im Personalverleih-Vertrag ist nichts anderes vereinbart, kann der Verleih-Vertrag auf unbestimmte Dauer, nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer, wie folgt auf einen beliebigen Termin gekündigt werden:

VIII. Übertritt in die Einsatzfirma

Die Einsatzfirma kann mit einem Mitarbeiter nach dem Einsatzende ein Anstellungsverhältnis vereinbaren, direkt, als freier Mitarbeiter oder durch eine dritte Partei. Grundsätzlich ist der Übertritt kostenlos. Unter folgenden Bedingungen schuldet die Einsatzfirma der Trabeco jedoch eine Entschädigung:

Die Entschädigung beläuft sich auf den Betrag, welcher bei einem ununterbrochenen Einsatz von drei Monaten, für Verwaltungshonorar und Gewinn entsteht, wovon das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn angerechnet wird. Als Basis wird die übliche Vollarbeitszeit, mindestens aber 40 Stunden pro Woche, angenommen.

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